Betreuungsverein Fläming e.V.

Das Betreuungsrecht regelt die gesetzliche Vertretung für Erwachsene. 1992 löste es das alte Pflegschafts- und Vormundschaftsrecht ab. Das Betreuungsrecht wurde in den vergangenen Jahren mehrmals reformiert. Die gesetzliche Grundlage wurde jedoch beibehalten. Die Bestimmungen des Betreuungsrechts sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragraphen 1896 bis 1908 enthalten. Ein Betreuungsverfahren wird vom zuständigen Betreuungsgericht durchgeführt.

1. Wie beginnt eine Betreuung?
Eine Betreuung wird zum größten Teil von Sozialstationen, Ärzten, Einrichtungen, Krankenhäusern oder auch von Familienangehörigen angeregt. Man kann sich entweder an das Amtsgericht direkt oder an die zuständige Betreuungsbehörde des Landkreises wenden.
Der Richter bzw. die Richterin trifft nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren (ärztliches Gutachten, Gespräch mit Betreuungsbehörde, Anhörung des Betroffenen) eine Entscheidung über:
- die Aufgabenkreise der Betreuung,
- den Status des Betreuers (Berufsbetreuer, ehrenamtlicher Betreuer oder Vereinsbetreuer),
- wer als Betreuer geeignet ist und
- über die Länge der Betreuung.

2. Wer bekommt einen Betreuer?
Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer für einen volljährigen Menschen, der auf Grund einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten allein zu besorgen. Das kann, wie bereits oben erwähnt, ein ehrenamtlicher Betreuer, ein Vereinsbetreuer, ein Berufsbetreuer oder ein Behördenbetreuer sein.

3. Wer wird zum Betreuer bestellt?
Zunächst wird nach ehrenamtlichen Betreuern im Familienkreis bzw. Freundes- und Bekanntenkreis gesucht. Erst wenn sich kein ehrenamtlicher Betreuer findet, wird ein geeigneter Vereins- oder Berufsbetreuer bestellt. Findet sich für die Übernahme der Betreuung auch dort niemand, muss die Betreuungsbehörde die Betreuung übernehmen.

4. Welche Aufgaben hat ein Betreuer?
Ein Betreuer, der vom Betreuungsgericht bestellt wird, ist gesetzlicher Vertreter. Er trifft die notwendigen Entscheidungen anstelle des Betreuten. Der Betreuer ist jedoch verpflichtet, die Wünsche des Betroffenen zu beachten. Der Betreuer handelt ausschließlich im Rahmen der vom Gericht festgelegten Aufgabenkreise, wie zum Beispiel die Vermögenssorge (Verwaltung der finanziellen Angelegenheiten) oder die Gesundheitssorge (Einwilligung in medizinisch notwendige Untersuchungen bzw. Behandlungen). Der Betreuer vertritt den Betreuten in rechtlichen Angelegenheiten und organisiert die notwendigen Hilfen.